agb

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungen der aberna personal GmbH

Allgemeines

Die aberna personal GmbH ist im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verliehen durch das Landesarbeitsamt Bayern, Regionaldirektion Bayern, in Nürnberg.
 
1. Vertragsgegenstand / Durchführung
1.1. Die aberna personal GmbH (nachfolgend "Verleiher") stellt dem Kunden auf der Grundlage von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort zu den nachgenannten Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ("Entleiher") werden nur anerkannt, soweit sie mit diesen Geschäftsbedingungen übereinstimmen oder vom Entleiher ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
1.2. Jedem Auftrag liegt ein schriftlicher Auftrag gemäß §12 AÜG zwischen Auftraggeber („Entleiher“) und der aberna personal GmbH („Verleiher“) zugrunde.
1.3. Die Mitarbeiter des Verleihers stehen in keinem vertraglichen Verhältnis zu dem Entleiher.
 
2. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
2.1. Der Verleiher erklärt, dass für das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer ein Tarifvertrag Anwendung findet, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts regelt.
2.2. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der "Ersten Hilfe" gewährleistet sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Auftraggeber sicherzustellen, unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers.
2.3. Arbeitszeit und Pausenregelung richten sich nach den beim Auftraggeber gegebenen Erfordernissen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Arbeitnehmer bei Bedarf und unter Beachtung der tarifvertraglichen Vorschriften zur Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit verpflichtet.
2.4. Sollte der Arbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Entleiher für den dadurch entstehenden Lohnausfall, soweit er für die Beschaffung verantwortlich ist.
2.5. Der Mitarbeiter wird vor der Arbeitsaufnahme durch einen zuständigen Mitarbeiter des Entleihers in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes eingewiesen.
2.6. Der Entleiher verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Entleiher wird darüber hinaus den Arbeitsunfall seiner Berufsgenossenschaft anzeigen.
 
3. Weisungsbefugnis, Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz
3.1. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die überlassenen Arbeitnehmer dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer nicht  begründet.
3.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle bekannt gewordenen Verfahren auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
3.3. Der Verleiher verpflichtet seine Mitarbeiter auf die Verschwiegenheit hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beim Auftraggeber sowie auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG sowie der §§ 91 ff. TKG, des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 88 TKG, des Sozialgeheimnisses gemäß § 35 SGB I sowie das Bankgeheimnis.
Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter ebenfalls darauf hinweisen, dass diese Verpflichtungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen.

4. Rücktritt von einem erteilten Auftrag durch den Verleiher
4.1. Der Verleiher ist berechtigt, bei Eintritt von außergewöhnlichen Umständen von einem erteilten Auftrag ersatzlos, ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. zeitlich zu verschieben. Hierzu gehören alle Umstände, die die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen.
4.2. Bei einem legalen Arbeitskampf im Betrieb des Entleihers dürfen keine Arbeitnehmer überlassen werden.

5. Zurückweisung eines Mitarbeiters durch den Entleiher, Austausch des Mitarbeiters
5.1. Erweist sich der Leiharbeitnehmer nach Ansicht des Entleihers als nicht qualifiziert für die zu besetzende Position und wird zurückgewiesen, so wird der Entleiher dies dem Auftragnehmer spätestens nach dem 1. Arbeitstag anzeigen. Hierzu ist eine fundierte Begründung notwendig.
5.2. Im Fall der Zurückweisung im Sinne der Ziff. 5.1. ist der Verleiher berechtigt, einen anderen fachlich qualifizierten Mitarbeiter binnen 3 Tagen als Ersatz zu stellen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Die jeweils vereinbarten Stundensätze werden im Einzelvertrag geregelt und sind abhängig von der auszuübenden Tätigkeit und der Qualifikationen des Arbeitnehmers.
6.2. Die Preise gelten, falls nicht anders mit dem Verleiher vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit usw. Die vereinbarten Preise können aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen und deren Umständen in Höhe der effektiv eingetretenen Kostensteigerungen angehoben werden.  
6.3. Der Verleiher stellt die durch den Arbeitnehmer geleisteten Stunden monatlich am Monatsende gegen einen Leistungsnachweis in Rechnung. Dieser Leistungsnachweis dient als Berechnungsgrundlage.
6.4. Sollte der Entleiher mit einer oder mehreren Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug geraten, so ist der AGB AÜ, Version 2.1, Seite 2 Verleiher berechtigt, alle Forderungen gegen den Entleiher fällig zu stellen.
6.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit anderweitigen Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.6. Die Mitarbeiter des Verleihers sind nicht zum Inkasso berechtigt.
6.7. Ist nichts anderes geregelt, so sind sämtliche Forderungen nach Rechnungseingang sofort fällig. Maßgeblich ist dabei der Zahlungseingang.

7. Haftung
7.1. Der Verleiher haftet nur für die fehlerfreie Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Arbeitnehmer oder für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Insbesondere ist eine Haftung für etwaige Schäden ausgeschlossen, die durch den plötzlichen Ausfall des Mitarbeiters beim Auftraggeber eintreten könnten, z.B. durch Ausfall oder Einschränkung der Produktion. Der Entleiher wird den Verleiher von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.
7.2. Für alle sonstigen Schäden haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle, insbesondere Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.
7.3. Verletzt der Verleiher eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, hat der Entleiher darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer zu vertreten ist.

8. Vermittlung, Wettbewerbsverbot, Abwerbungsverbot
8.1. Die kostenfreie Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers ist nach neun Monaten möglich. Mit dem Verleiher kann eine frühere kostenpflichtige Übernahme vereinbart werden. Dies ist nach frühestens drei Monaten Überlassungsdauer möglich.
8.2 Das Vermittlungshonorar berechnet sich nach folgenden Grundsätzen: Geht der Auftraggeber mit dem überlassenen Arbeitnehmer während des bestehenden Überlassungsverhältnisses oder im unmittelbaren Anschluss daran ein Arbeitsverhältnis ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Vermittlungshonorar zu berechnen. Nach 3 Monaten  Überlassungsdauer werden 10% des Jahresbruttogehalts des vermittelten Arbeitnehmers zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nach sechs Monaten Überlassungsdauer reduziert sich das Vermittlungshonorar auf 5% des Jahresbruttogehalts zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für hiervon abweichende Überlassungszeiträume ist das Vermittlungshonorar individuell zu vereinbaren.
8.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages bezüglich der Projekte in denen Mitarbeiter des Auftragnehmers durch den Auftraggeber eingesetzt werden nicht auf die Kunden des Auftraggebers zuzugehen und hier in Konkurrenz zu treten. Sollten Kunden des Auftraggebers an den Auftragnehmer bezüglich der Durchführung von Projekten herantreten, für die der Auftragnehmer im Rahmen von Einzelverträgen für den Auftraggebers tätig ist so wird der Auftrag-nehmer dies anzeigen und es wird eine gemeinsame Lösung bezüglich der Vorgehensweise erarbeitet.
8.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Durchführung des Auftrags und für die Folgezeit von neun Monaten kein Personal des Auftragnehmers abzuwerben, unabhängig davon, ob es auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder des Auftraggebers erfolgt. Dies gilt, sofern mit dem Auftragnehmer keine individuelle Vereinbarung entsprechend 8.1, 8.2 getroffen wird.
 
9. Datennutzungsrecht
Der Verleiher ist berechtigt, Informationen und Daten über den Entleiher zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte im Rahmen von Forderungsabtretungen weiterzugeben.

10. Kündigung
10.1. Vorbehaltlich anders lautender Einzelvereinbarungen kann der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 10 Werktagen zum Wochenende ordentlich gekündigt werden.
10.2. Macht der Verleiher in den Fällen der Ziff. 5 nicht von seinem Recht des Austauschs des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.
10.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Übrigen bleibt unberührt. Der Verleiher kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Entleiher in Zahlungsverzug gerät.
10.4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11. Sonstiges
11.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.2. Es gilt deutsches Recht.
11.3. Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist München.
11.4. Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.